(1) Der Verein trägt den Namen "Kultur und Leben". Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er die Abkürzung "e.V." im Namen.
(2) Sitz des Vereins ist Marburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Tag der Errichtung ist der 4.5.2001.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur von behinderten und nicht behinderten Menschen für behinderte und nicht behinderte Menschen.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts'Steuerbegünstigte Zwecke'der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; im Übrigen erhalten die Mitglieder als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern wollen.
(2) Ein Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der darüber mit Mehrheit entscheidet und die Entscheidung dem/der Antragssteller/in schriftlich mitteilt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zu erklären und kann nur schriftlich mit einmonatiger Frist zum Vierteljahresende erfolgen. Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, vor der Beschlußfassung ist das Mitglied anzuhören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(4) Bei Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Erlöschen des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine einmal beschlossene Beitragsordnung bleibt in Kraft bis eine neue beschlossen wird. Beitrag ist monatlich oder als Jahresbeitrag zu leisten.
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Sie ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen einem Verein in Marburg übertragen, der dem
"Verein Kultur und Leben" vergleichbare Ziele verfolgt. Das Vereinsvermögen darf von diesem nur zur Fortführung der in dieser Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Verwendung darferst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.